Das BMVIT hat – endlich! - einen Erlass herausgegeben, in dem zu vielen Problemen im alltäglichen Gebrauch in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes, der Lenk & und Ruhezeiten, der Dokumentation der wöchentlichen Ruhezeit usw., aufgrund von Sozialpartner-Interventionen, Stellung genommen wird.
Mit diesem Erlass konnte in vielen Bereichen eine deutliche Verbesserung (im Sinne von Vereinfachung) für die Praxis erreicht werden.
Der Erlass behandelt folgende Problemkreise:
1. Abnahme von Fahrerkarten (Gründe für Abnahme, Folgerungen für Weiterfahrt)
2. Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006: Es ist von nun an möglich, dass „unter außergewöhnlichen Umständen“ Bestätigungen „über lenkfreie Tage“ auch via Email oder per Fax im Rahmen einer Kontrolle übermittelt werden können.
3. Anfertigung von Ausdrucken auf Verlangen der Kontrollorgane obwohl der Fahrer bei der Kontrolle die Fahrerkarte ausgehändigt hat: Es wird klar gestellt, dass ein Lenker, im Rahmen einer Kontrolle, nicht die letzten 28 Tage auszudrucken hat, sondern er mit der Aushändigung seiner Fahrerkarte seiner Mitführverpflichtung entspricht.
4. Schaublatt/Ausdruck/Formblattsicherstellung zur Analyse
5. Dokumentation der Wochenendruhe: Es wird klar gestellt, dass bei einer Kontrolle nicht das Formblatt über die lenkfreien Tage zur Dokumentation der Wochenendruhe verlangt werden darf. ACHTUNG – es werden jedoch stattdessen andere erforderliche Dokumentationsanforderungen für analoges und digitales Kontrollgerät festgelegt, um Anzeigen vorzubeugen. Die in den Punkten 5.2.2. und 5.2.3.2. diesbezüglich nicht ganz eindeutigen Anforderungen bedeuten laut Nachfrage beim BMVIT Folgendes:
Wenn ein Fahrer seine tägliche Arbeitszeit beendet hat und darauffolgend eine wöchentliche Ruhezeit beginnt, dann ist dies auf dem Schaublatt handschriftlich vom Lenker zu vermerken und zu unterzeichnen:
Bsp.: Fahrer entnimmt das Schaublatt um Freitag 16 Uhr (=Beginn der wöchentlichen Ruhezeit) => handschriftlicher Vermerk auf dem Schaublatt: Beginn wöchentliche Ruhezeit, Freitag, Datum, 16:00 Uhr und unterzeichnet dies.
Montags darauf 7 Uhr = Ende der wöchentlichen Ruhezeit: der Fahrer vermerkt auf dem Schaublatt vom vorigen Freitag: Ende wöchentliche Ruhezeit, Montag, Datum, 7 Uhr und unterzeichnet dies ebenfalls. Somit ist eine lückenlose Aufzeichnung der wöchentlichen Ruhezeit gewährleistet.
Beim digitalen Kontrollgerät ist – sofern ein Nachtrag über mehrere Tage nicht möglich ist – gleich, mittels Ausdruck vorzugehen, und auf dem Ausdruck der entsprechende Vermerk vorzunehmen und vom Lenker zu unterzeichnen.
Wenn der Lenker ständig mit demselben Fahrzeug fährt und der Kilometerstand bei Beginn und Ende der wöchentlichen Ruhezeit ident ist, ist nach Punkt 5.2.1. keine zusätzliche Dokumentation erforderlich.
6. Fragen der Ausnahmemöglichkeiten von der VO 561/2006: Klargestellt wird auch, dass die Verordnung 561/2006 auch für den „Werkverkehr“ gilt
7. "Out of Scope“ Stellen des Kontrollgerätes
8. Mischbetrieb (analoges und digitales Kontrollgerät)
9. Toleranzen und Vorgehensweise bei Kontrollen
10. Information der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
Den vollständigen Erlass, sowie alle Beilagen findet Ihr hier:http://www.wko.at/wknoe/verkehr/rundmails_v7/ErlassVO561.pdf
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Krotti