Beiträge von marbin

    Wie du schreibst Papier ist geduldig - Es werden Frachtpapiere erstellt, in welchen die Zustelladresse eine ausländische ist.
    Es sind sehr viele Mietfahrzeuge für österr. Frächter unterwegs.
    Ich bin leider nur für Wien zuständig, deswegen der begrenzte Wirkungskreis.

    Nehme Tipps gerne entgegen und werde sie auch gerne weiterleiten.

    Ich kann dir versichern, dass das genau kontrolliert wird, leider finden wir die schwarzen Schafe sehr schwer.

    Ein Fahrer mit österreichischem KZ wird das nicht mitbekommen, da in den seltesten Fälle mit österr. Kz Kabotage gefahren wird.

    LG

    Hallo!

    Das stimmt so nicht mehr.
    Früher war das ADR in dieser Richtung nicht eindeutig, da stand drinnen, dass ein Beförderungspapier mitzuführen sei. Der Bezug lag damals auf die Eins.

    Vor ein paar Jahren wurde das Gesetz geändert, jetzt heißt es, dass für jedes gefährliche Gut ein Beförderungspapier mitzuführen ist. Daraus ergibt sich, dass nicht unbedingt ein Gesamtbeförderungspapier mitzuführen ist, sondern wenn ein Lieferschein die Informationen eines Beförderungspapier enthält, kann das auch verwendet werden.
    Grundsätzlich muss ein Bef.Papier folgende Sachen enthalten:
    UN+UN Nr., Ofizielle Benennung, Gefahrzettel nach Spalte 5, Verpackungscode (wenn vorhanden), Tunnelbeschränkungscode (wenn Tunnels mit Beschränkung durchfahren werden), Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, Anschrift des Absenders und Empfängers, Menge.
    (Es muss nicht Beförderungspapier drauf stehen!!)

    Bei verschiedenen Stoffen gibt es noch zusätzliche Vorschriften.

    LG und nachträglich Frohe Weihnachten.

    Also wenn du seit 5 Jahren erst den Schein hast, kannst du keine Weiterbildung besuchen, sondern musst du eine Grundqualifikation mit Prüfung machen!
    Die Weiterbildung geht nur für Führerscheine die vor dem 10.09.2009 (C oder C1) erteilt wurden!
    Link zu RIS

    @hisco: der Screenshot ist eindeutig deutsches Recht und nicht mit dem Österreichischen zu verwechseln. Bei uns ist eine Bestrafung für die letzten 2 Stunden erlaubt.

    Es gibt mehrere Unterschiede zu deutschem Recht, zB.: die Radarfotos von hinten, oder die Möglichkeit Geschwindigkeiten zu schätzen (was ich persönlich nicht mache).

    @Shelby: Hier ein Bild von unserer Auswertung nach einem Unfall mit Beteiligung eines LKW, das Geschwindigkeitsprofil in den letzten Sekunden:
    [Blockierte Grafik: http://www.binder9953.at/Internes/Sekunden.jpg]

    Wir können sogar auswerten, wie stark du auf die Bremse gestiegen bist, anhand der Verzögerungswerte.
    Nicht alles glauben, was so erzählt wird, sonder vieles kritisch hinterfragen.

    Wir kommen in Module rein, da kommt jemand mit einer Werkstattenkarte nicht rein - von Antimalipulationsmodulen usw.

    LG

    Martin

    Ich versuche es einmal zu erklären:

    Artikel 2 VO 561/2006 regelt den Geltungsbereich:

    Artikel 2
    (1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
    a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder
    b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.

    Dieser Artikel sagt somit aus, dass diese VO über die Sozialvorschriften für Güterbeförderungen gilt, welche mehr als 3,5 t hzlGGW haben - unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche oder private Fahrten handelt!.

    Artikel 3 definiert die Ausnahmen von der Anwendung dieser Sozialvorschriften:

    Artikel 3
    Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
    a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
    b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
    c) Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen
    Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;
    d) Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden —, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;
    e) Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;
    f) spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
    g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
    h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
    i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.

    Nur die angeführten Fahrzeuge sind von der Anwendung der VO 561/2006 dezidiert ausgenommen.
    Also sind Privatfahrten mit mehr als 7,5 t hzlGGW aufzeichnungspflichtig - da nicht von der Ausnahme erfasst.
    Auch wenn es dem Einen oder Anderen nicht gefällt.
    :stars:

    Entscheidungen darüber habe ich - trotz intensiver Suche - leider nicht gefunden.

    Ich hoffe jetzt alle Unklarheiten bezügl. der Privatfahrten beseitigt zu haben.

    Schönes WE
    Martin

    Kurz und knapp :

    UTC muss sein, Unternehmerkarte deiner Firma musst du bei mietbeginn stecken, LKW >7,5t privat ist auch aufzeichnungspflichtig, unterliegt nur nicht der 561/2006 und der Sozialvorschrift.

    Achtung! Sobald der LKW über 7,5t wiegt, dann müssen auch privat die Sozialvorschriften eingehalten werden!

    Zitat aus der VO:
    Artikel 3
    Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit
    folgenden Fahrzeugen:
    h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;

    (doppelte Verneinung beachten: ....gilt nicht, wenn nicht mehr.... --> also gilt die VO 561 über 7,5 t)

    Also, nach Aussage von unserer TÜV Stelle, ist das Formular mit der Aufzeichnung von Urlaub/Fahrzeugen die nicht unter diesen Paragraphen fallen/....... innerhalb von Österreich nicht mehr notwendig, oder doch @marbin ?

    Dazu kann ich folgendes angeben:

    Im Artikel 2. Art. 34 Abs. 3 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 steht folgendes:
    „Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit
    denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.“

    Das heißt, dass die Kontrollorgane keine Formulare mehr verlangen dürfen, für Zeiten die der Lenker während seiner Tätigkeit außerhalb des Fahrzeuges aufhält.
    Das könnte bei Pkt. 17 oder 18 des Formulares sein, dann muss man diese Tätigkeiten vor Wiederantritt der Fahrt im Digi-Tacho oder Schaublatt händisch eintragen.

    Dies zählt nicht bei Urlaub, Krankenstand usw..
    Weil hier keine Tätigkeiten als Fahrer durchgeführt werden.

    Näheres dazu gibt auch hier: wko.at

    Der entsprechende Erlass ist natürlich auch schon kundgemacht.

    Also um die Frage zu beantworten (innerhalb von Österreich erforderlich?):
    in den bestimmten Fällen JA.

    Sorry für die späte Antwort!

    Also mir ist diesbezüglich kein Fall bekannt, dass so etwas gestraft wurde.

    Wie auch in der Auskunft vom BMVIT steht, hat der Lenker lediglich die Verpflichtung der sorgfältigen Verwahrung.

    Fehler passieren vielmehr, dass keine händischen Nachträge gemacht werden bzw. auch fahren Lenker analog und habe die Karte weiterhin in einem anderen LKW der nicht fährt gesteckt.
    Natürlich sind Polizisten auch nur Menschen und da passieren Fehler. Wenn man sich zu unrecht beanstandet fühlt, dann auf keinen Fall eine Strafe an Ort und Stelle bezahlen.
    Auch wenn die Gefahr besteht, dass es nachher teurer wird.
    Leider haben wir viele Kollegen, die lediglich über "gefährliches" Halbwissen verfügen, aber sich zu stolz sind einen anderen Kollegen zu fragen.
    (Solche wird es auch in der Lenkerriege geben).

    @körndlbomber: Wie schon mehrmals erwähnt gebe ich nichts auf Aussagen wie: Wie ich von Kollegen gehört habe, usw... Nicht das ich das nicht glaube, aber manche hören nur das was sie hören wollen. Fakt ist, wenn man die Fahrerkarte herausnimmt (auch wenn es nur ein paar Minuten sind) muss diese Zeit händisch nachgetragen werden.
    Früher konnte man bei den Siemens VDO lediglich den Freitag und den Montag händisch nachtragen, Sa und So ist gar nicht gegangen, ich glaube erst seit der Software Version 3.0 ist das möglich.

    Manche Lenker hören einfach nicht zu, wenn man versucht ihnen die Bedienung des Digi-Tachos zu erklären (was eigentlich nicht meine Aufgabe ist) und dann kommen solche Aussagen heraus.

    @hisco Ich glaube ich kann mit ein paar Gesetzestexten kontern, die könnte ich dir unter die Nase halten :stars: :lachen:

    In Österreich wird so etwas schon lange eingestuft (Wir hatten schon vor langer Zeit so ein Verfahren).
    Der Sachverständige der Prüfanstalt entscheidet, ob der Lenker über einen Mangel Verantwortung hat oder nicht (mit dem Vermerk für den Fahrer erkennbar).
    Selbstverständlich würfelt er da nicht, bei manchen Delikten (sowie bei den Bremsscheiben) ist der Lenker nicht verantwortlich.
    Bei manchen Delikten (etwa bei den Bremsen selbst) manchmal, wenn zum Beispiel der Unterschied der Bremsleistung links und rechts so massiv ist, dass der Lenker gegensteuern muss, dann kann er sich nicht aus seiner Verantwortung entziehen.

    Aber defekte Lichter, abgelaufene Begutachtung oder Kontrollgerätüberprüfung, Sprung in der Scheibe usw. sind definitiv in der Verantwortung des Lenkers, aber das ist glaub ich eh jeden klar.

    LG

    Martin

    Das ist richtig, bei uns gibt es keine Dokumentationspflicht der Abfahrtskontrolle.
    Wobei, wenn man genau ist, müssen sämtliche Zeiten, die außerhalb des Fahrzeuges verbracht werden per Hand eingetragen werden.

    Da fällt dann auch die Abfahrtskontrolle rein - rein juristisch.

    LG

    "des äußerst linken Fahrstreifen", wenn ich von der A23 in die A2 münde bin ich zwar im dritten Fahrstreifen aber nicht im äußerst linken.

    Die Auffahrt A23 vom Gürtel Richtung Norden wird da interessant werden, da geht es gar nicht anders. (Sperrlinie usw.)
    Wichtig: nichts bezahlen anzeigen lasse und dann die Begründung angeben, dass man nicht Zentrum oder A4 fahren wollte und das Verfahren muss eingestellt werden.
    Weil: das Befahren dieses Fahrstreifens notwendig ist, um sich entsprechend der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen.

    @hisco: Gerade diese Herrschaften kontrollieren wir momentan sehr intensiv. Also die haben viele Sachen aber "Sondergenehmigung" haben die sicher keine.nullSteter Tropfen hohlt den Stein wie ein Sprichwort sagt - es wird sich auch im Osten herumsprechen, dass wir gewisse Sachen ganz genau nehmen.
    Laut interner Statistik sind aber die Deutschen unsere "besten Kunden" zur Zeit.

    Lg und gute Fahrt

    Martin

    PS: Ich tauche mal unter für eine Woche (im wahrsten Sinn des Wortes = Tauchen in Ägypten)
    Brav bleiben, dass ich keine Klagen höre :thumbup:

    Für alle die es noch nicht wissen, ab 01.06.2014 tritt eine Novelle der StVO in Kraft, die die LKW Fahrer betrifft:

    § 46 Absatz 4a StVO wird eingefügt:

    (4a)
    Auf Abschnitten einer Richtungsfahrbahn mit mindestens drei Fahrstreifen ist das Befahren des äußerst linken Fahrstreifens mit
    Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten; dies gilt nicht, soweit das Befahren dieses
    Fahrstreifens notwendig ist, um sich entsprechend der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen.

    ACHTUNG!
    Dieses Verbot ist nicht mit Tafeln gekennzeichnet!!
    Dieses Verbot gilt nur auf Autobahnen und Autostraßen!!

    Also aufpassen!

    LG
    Martin

    dann muß er im Mischbetrieb, wie jeder andere Fahren 28Tage LÜCKENLOS mitführen. KARTE ..... und Scheiben ...... auf den scheiben hinten de ZEIT was er NICHT fährt, als Arbeitszeit oder bereitschaft vermekrt.

    Oder er läßt sich immer an urlaubsschein mitgeben. (Wie legal des is kann uns @marbin sagen)

    Ich kann das erste Posting nicht sehen, wurde es gelöscht?

    Die Antwort ist definitiv NEIN!

    Schotter mit Wasser ist die Ladung, die Betonung liegt auf "mit Wasser", somit "fällt" ein Teil der Ladung auf die Straße und wird "verschmutzt".

    Bei Minusgraden ist das sicherlich gefährlicher als bei Plusgraden.
    Falsches Transportmittel für diese Ladung.

    LG

    Ja aber mit dem LKW darfst nicht rumfahren - dazu brauchst du jetzt schon den C95 (außer du bist privat unterwegs), wenn du den C-Schein jetzt erst gemacht hast.

    lg