Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) hat die
Strafe in einem Arbeits-Prozess gegen einen Spediteur gegenüber der
Erstbehörde um über 800.000 Euro reduziert, so eine Aussendung am
Montag. Statt 824.250 muss der Unternehmer nur 4.000 Euro zahlen.
Der Unternehmer soll bei der Beschäftigung ungarischer
Lkw-Fahrer im Jahr 2014 gegen das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
verstoßen haben. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft hatte die hohe
Strafe verhängt, weil im Zusammenhang mit der Beschäftigung von 1.099
Personen entgegen den Bestimmungen des aktuellen
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes bestimmte Unterlagen nicht am
Firmensitz zur Kontrolle bereit gehalten worden seien. Für jeden
einzelnen betroffenen Arbeitnehmer gab es eine Strafe - so kam die hohe
Summe zustande.
Antrag auf Streichung des StraferkenntnissesDer
Unternehmer rief das LVwG an und beantragte die ersatzlose Streichung
des Straferkenntnisses. Sein Argument: Es sei keine
Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen. Für das Gericht handelte es sich
bei der Beschäftigung von Lkw-Fahrern des ungarischen
Tochterunternehmens sehr wohl um eine Arbeitskräfteüberlassung an das
oberösterreichische Mutterunternehmen.
Auf den verhandelten
Sachverhalt sei aber noch nicht das erst seit Jahresbeginn geltende
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, sondern das bis dahin
geltende Arbeitskräfteüberlassungsgesetz anzuwenden. Dieses sieht
allerdings unabhängig von der Zahl der überlassenen Personen eine
einheitliche Geldstrafe zwischen 500 und 5.000 Euro vor. Das Gericht
reduzierte unter Berücksichtigung der Straferschwerungs- und
Milderungsgründe auf 4.000 Euro.