"(1) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal die
regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 4 Buchstabe h der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2006 nicht im Fahrzeug verbringt. Hierfür hat er die Arbeit
der Fahrer so zu organisieren, dass das Fahrpersonal die regelmäßige
wöchentliche Ruhezeit am jeweiligen eigenen Wohnort des Fahrers oder am
Ort des Unternehmenssitzes und dort in einer festen Unterkunft
verbringen kann.
(2) Regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten, die
entgegen der Bestimmungen des Absatzes 1 verbracht wurden, gelten nicht
als ordnungsgemäße wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 4
Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006."
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