Mit einer ADR Card aus Bulgarien.
Diese Darstellung steht nicht in Einklang mit dem von 8.2.2.8.5 ADR vorgegebenen System.
Die UNECE sieht daher keine Verpflichtung der ADR-Vertragsparteien, sie anzuerkennen und
drängt auf eine entsprechende Anpassung. Genaueres ist dazu noch nicht bekannt.
Da in Österreich derartige Bescheinigungen offenbar in Verwendung sind und die Inhaber keinen Einfluss
auf deren Ausstellung haben, spricht sich das BMVIT dafür aus, zunächst bis
31.10.2013 bei betroffenen Lenkern und Beförderern von Sanktionen abzusehen und die Aus
bildung in dem Umfang anzuerkennen, der aus obiger Aufschlüsselung hervorgeht.
GZ. BMVIT-159.103/0001-IV/ST6/2013 DVR:0000175