• Achtung: Gültigkeit der Fahrerkarte läuft ab!

    Seit 5. Mai 2005 hat ein Lenker, der ein Fahrzeug mit einem
    digitalen Kontrollgerät in Betrieb nimmt, eine Fahrerkarte zu verwenden.
    Die Gültigkeit der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre. Läuft diese ab, so
    ist rechtzeitig eine Erneuerungskarte zu beantragen.

    Um die Fahrerkarte zu erneuern, muss bei den zuständigen Stellen (ARBÖ bzw.
    ÖAMTC) frühestens 3 Monate und spätestens 15 Werktage (das sind Montag
    bis Samstag ohne Feiertage) vor Ablauf der Gültigkeit der Karte
    persönlich ein entsprechender Antrag gestellt werden. Bei der
    Beantragung der Erneuerungskarte hat man die Möglichkeit, vor Ort seine
    persönlichen Daten neu anzugeben. Dabei ist unerheblich, bei welcher
    Stelle die Erneuerungskarte beantragt wird, da alle zuständigen Stellen
    vernetzt sind. Es muss die alte Karte nicht abgegeben werden. Sie ist
    bis zum Ablauf der Gültigkeit (siehe Aufdruck Fahrerkarte) zu verwenden
    und für den Zeitraum von mindestens 28 Tagen nach Ablauf noch
    mitzuführen und ebenso ist das Herunterladen der Daten durch den
    Arbeitgeber zu gewährleisten.

    Bitte beachten Sie, dass bei Fahrerkarten, die vor dem 15. März 2007
    ausgestellt wurden, die Fahrerkarte nicht an dem auf der Fahrerkarte
    aufgedrucktem Datum endet, sondern bereits einen Tag früher.


    Rückfragen:Wirtschaftskammer Tirol

    Sparte Transport und Verkehr

    Mag. Josef Ölhafen

    T 05 90 90 5 - 1257

    E josef.oelhafen@wktirol.at

    Quelle: https://trucker-forum.at/www.wko.at

  • Ich zb würde darauf wahrscheinlich vergessen, da ich meine Karte schon mehrere Jahre habe, sie aber noch nie in Verwendung hatte! :!: :!:


    Du musst sie ja trotzdem auslesen lassen, bei uns ist das zumindest so (die noch einen Scheiben LKW haben)

    Nichts bewegt mehr als ein Ziel!

  • die karte wenn du eine hast musst auch auslesen lassen damit der chef nachweisen kann das du damit nichts gefahren bist, die karte scheint in der firma auf, aber keine daten da, wenn der gewerbeinspektor kommt, die karte hast ja bei die, in der firma, wenn du die nie ausgelesn hast, hat er nichts, kann nicht belegen das die karte noch nicht verwendet wurde.

    Warum nach den Sternen greifen, wenn man einen fahren kann.

    Mitleid bekommt man geschenkt, Neid muß man sich verdienen.

    Die Tochter des Neides ist die Verleumdung.

  • Klingt eh logisch, aber unsere Fuhrparkleitung und der Vortragende der Module haben uns das so als korrekt bestätigt!
    Die machen das mit der Kartennummer und irgendeiner Software von der Wirtschaftskammer oder so!?!?

  • Denn aus dem Grund will ja keiner nur zB eine Tour mit einem Kartenauto fahren, denn dann musst wöchentlich auslesen gehen, quasi nach der Entjungferung :!: wegen einmal fahren...

  • ich musste sie auch auslesen, bevor ich einmal gefahren bin, nicht wöchentlich nur alle 28 tage

    Warum nach den Sternen greifen, wenn man einen fahren kann.

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    Die Tochter des Neides ist die Verleumdung.

  • meines wissens is die immer mitzuführen sobald man sie bekommt, da die karte ja registriert und ausgegeben wurde von der asfinag

    ach btw, ich muss meinen führerschein alle 5 jahre verlängern
    fahrerkarte alle 5 jahre
    adr schein (hab ich aber ned) alle 5 jahre
    der dämliche vorschriftskurs alle 5 jahre


    den führerschein hätt ich dieses jahr schon fast übersehen!

  • ja die karte musst immer bei dir haben, auch wenn du mit einen pkw fährst, immer bei dir heisst immer.

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  • Ja ja, des passt eh, die hob i beim Führerschein drinnen! Aber da muss ich morgen in Strw gleich nochmal unseren Fuhrparkchef fragen - nicht dass ich euch nicht glaube - nur um sicher zu gehen, dass wir da keinem Irrtum unterliegen!
    :sdanke: mal für die Hinweise Kollegas!!!

  • ja ich hab auch gedacht das wenn ich die noch nicht gebraucht habe, die auch nicht auslesen muss, nur der gewerbeinspektor sagte dann das da keine daten von der karte da sind, und somit kein beleg das die noch nie verwendet wurde, man ist ja nicht immer im büro.
    aber noch mal nachfragen kann auf keinen fallschaden, umso mehr infos man dazu hat, um so besser ist es.

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  • Aber da muss ich morgen in Strw gleich nochmal unseren Fuhrparkchef fragen - nicht dass ich euch nicht glaube - nur um sicher zu gehen, dass wir da keinem Irrtum unterliegen!


    ...der war nicht da, werde es aber sicher noch erfragen :!:

  • ich lass meine karte immer im lkw. wenns zum auslesen ist fahr ich zur werkstatt und das wars. für was soll ich die mitnehmen wenn ich sowieso nur mit dem einen lkw fahr. auch beim leih lkw mach ich es so. am we bleibt sie sowieso gesteckt.

  • Gesetzestext:
    (1) Jede Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, die Inhaber einer Lenkberechtigung ist, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt, das unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, kann die Fahrerkarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1 hierfür ermächtigten Einrichtung beantragen. Der Antrag darf auch während eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden. Ein Antrag, ausgenommen bei Ersatz oder Erneuerung der Karte, darf aber nicht gestellt werden, wenn der Betreffende bereits Inhaber einer Fahrerkarte ist. Dem Antrag sind die entsprechenden, anspruchsbegründenden Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Fahrerkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Fahrerkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat können unter den oben genannten Voraussetzungen die Ausstellung einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen.

    (2) Aufgrund eines Antrages gemäß Abs. 1 hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Die ermächtigte Einrichtung hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte vorliegen, insbesondere, ob für die betreffende Person nicht bereits eine Fahrerkarte ausgestellt worden ist und ob die Daten im Antrag korrekt sind. Zu diesem Zweck hat eine Anfrage an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten und von diesem an das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, zu erfolgen. Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung ist zum Zweck der Prüfung eines Antrages und zum Zweck der Datenerfassung befugt, die im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten hinsichtlich Führerscheinnummer, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht bezüglich des Antragstellers sowie im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten bezüglich Hauptwohnsitz des Antragstellers einzusehen, und diese Daten für die Zwecke der Kartenausstellung zu verwenden. Sind alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte erfüllt und wurde der Kostenersatz für die Karte bezahlt, hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte zu erteilen. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, ist § 102d Abs. 7 anzuwenden.

    (3) Die Daten des Antrages auf Ausstellung einer Fahrerkarte sind auch dann an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, oder dieser zurückgezogen wird. In diesem Fall sind zusätzlich die Gründe dafür in Schlagworten festzuhalten und dem zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Fällt die Voraussetzung des Abs. 1 letzter Satz (rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis) nach Ausstellung der Fahrerkarte weg, so dürfen diese Personen ihre Fahrerkarte nicht mehr benutzen und müssen diese unverzüglich bei einer gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtung abgeben. Die ermächtigte Einrichtung hat das im Register entsprechend zu vermerken und die Karte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Ist die Ausstellung der Fahrerkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen, ist eine andere als im dritten Satz genannte Voraussetzung nachträglich weggefallen, wird die Fahrerkarte missbräuchlich durch eine andere Person als die, für die sie ausgestellt worden ist, verwendet, oder wird sie entgegen der Verpflichtung im dritten Satz nicht zurückgegeben, ist die Fahrerkarte unverzüglich von der Behörde oder den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht ohne Anspruch auf Entschädigung einzuziehen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzuliefern. In diesem Fall hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der betreffenden Person im zentralen Register für Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und ob die Fahrerkarte bereits abgeliefert wurde.

    (3a) Der Inhaber einer Fahrerkarte darf diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen und hat sie so sorgfältig zu verwahren, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann.


    (4) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.
    (5) Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Lenkers befindet, hat der Lenker

    1. zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck

    a) die Angaben einzutragen, anhand derer er identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins) und zu unterschreiben, sowie

    b) die in Art. 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich lit. b, c und d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiten einzutragen,

    2. am Ende seiner Fahrt die Angaben gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu machen.

    (6) Wenn der Lenker sich nicht im Fahrzeug aufhält und nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiträume vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges

    1. von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne vermeidbare Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, oder

    2. mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.

    (7) Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte mindestens 28 Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen.

    (8) Die Lenker haben vor Antritt der Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2., manuell einzugeben. Die Lenker haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der entsprechenden Daten mitzuführen.

    (9) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung, insbesondere hinsichtlich der zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlichen Unterlagen, der Anwendung eines vereinfachten Verfahrens bei der Erneuerung oder Ersetzung der Karte, wenn bereits alle erforderlichen Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten vorhanden sind, der Verwendung eines Formblattes oder des Nachweises des rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses sowie die Höhe des Kostenersatzes für die Ausstellung der Fahrerkarte festzusetzen.

    wenn du die karte im lkw lässt, siehe punkt 3a

    Warum nach den Sternen greifen, wenn man einen fahren kann.

    Mitleid bekommt man geschenkt, Neid muß man sich verdienen.

    Die Tochter des Neides ist die Verleumdung.

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