• Hallo,

    ich habe eine Frage zu den Lenkzeiten/Lenkpausen, und freue mich über jede antwort:

    Bsp:

    Ich beginne montag morgen um 06.00 uhr mit der arbeit und fahre 1,5 Std. mit dem lkw zu einer baustelle/ladestelle od. sonstiges.
    ab 7.30 uhr bin ich mit diversen arbeiten beschäftigt, diese dauern genau 3 Std. an.

    Darf ich nun sofort, ohne pause, weiterfahren oder muss ich jetzt eine pause einlegen? (das digitale kontrollgerät zeigt eine lenkzeit von 1std 30min an)

    ?(

  • ja, aber keine 3 stunden mehr, dann nach 6stunden arbeiten musst 60 min pause machen, aufpassen, keine 45 min wie sonst, also könntest du noch 1,5 stunden fahren, dann eben 60 min pause.

    Warum nach den Sternen greifen, wenn man einen fahren kann.

    Mitleid bekommt man geschenkt, Neid muß man sich verdienen.

    Die Tochter des Neides ist die Verleumdung.

  • Muss hier Charly vollkommen recht geben, da Digi schreit zwar ned, aber wennst nicht nach spätestens 6 std ( Fahrzeit, arbeit oder sonstiges) keine Pause machst schreibt er am Abend beim Ausdruck:

    Arbeitsunterbrechung später als nach 6 stunden

    Hab i schon öfters übersehen und drauf stehen gehabt, aber GSD noch nie eine Kontrolle gehabt.

    31.01.2016 Der letzte Tag

  • Die meisten Fahrer stellen bei Arbeit, Ladetätigkeit usw. auch zwischendurch oder vor Ende dieser mal auf Pause, :idea: damit sie ab Hof, Ladestelle,..... wieder volle Fahrzeit haben :!:

    In manchen Ländern werden bei Kontrollen Lenkzeit und Arbeitszeit zusammmengezählt, und man bekommt dann wegen zuvielen Arbeitsstunden Probleme. :haue:

  • arbeitszeitpro woche maximal 60 std
    als arbeitszeit zählen lenkzeit, arbeit und bereitschaftszeiten, ausser beifahrer und mehrfahrerbetrieb.
    im durchschnitt über 17 wochen darf nicht mehr als 48 std pro woche gearbeitet werden.

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  • Der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe schreibt eine unbezahlte Ruhepause nach
    spätestens 6 Stunden im Ausmaß von 1 Stunde vor.
    Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass die Ruhepause in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten
    geteilt werden kann, wobei der erste Teil nach spätestens 6 Stunden einzuhalten ist. Auch die
    kollektivvertragliche Ruhepause von 1 Stunde kann daher in mindestens 15-Minuten-Abschnitte
    (z.B. 4x15 oder 1x30 und 2x15 oder 1x45 und 1x15) geteilt werden.
    Die Ruhepause oder Ruhepausenteile kann/können mit der Lenkpause oder mit Lenkpausenteilen
    zusammenfallen.
    Beim Zusammenfallen von Lenkpause bzw. Lenkpausenteilen mit der Ruhepause bzw.
    Ruhepausenteilen ist darauf zu achten, dass der Lenker während der Pause keine anderen
    Arbeiten verrichtet, die Pausenzeit zu seiner Erholung nutzen und sich auch vom Fahrzeug
    zwar eine Lenkpause (= bezahlte Arbeitszeit) aber keine Ruhepause (unbezahlt und keine
    Arbeitszeit) vor.

  • WOCHENARBEITSZEIT

    Die Wochenarbeitszeit ist die gesamte Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag (0.00 Uhr)
    bis Sonntag (24.00 Uhr).
    Die Wochenarbeitszeit darf grundsätzlich 50 Stunden nicht überschreiten. Für Lenker gelten
    allerdings Sonderbestimmungen im Arbeitszeitgesetz.
    Die Wochenarbeitszeit für Lenker darf innerhalb eines im Kollektivvertrag für das
    Güterbeförderungsgewerbe festgelegten Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen im
    Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
    In einzelnen Wochen darf die Gesamtarbeitszeit aber auf 60 Stunden ausgedehnt werden. Um den
    zulässigen Durchschnittswert von 48 Stunden innerhalb von 26 Wochen nicht zu überschreiten,
    muss eine Arbeitswoche mit 60 Stunden (48 plus 12) innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
    durch mindestens 1 Arbeitswoche mit höchstens 36 Stunden (48 minus 12) ausgeglichen werden.
    Leistet der Lenker Arbeitsbereitschaft (Zeiten ohne aktive Tätigkeit, aber mit der Verpflichtung, am
    Arbeitsort für Arbeitsleistungen bereit zu sein – z.B. Wartezeiten), kann die durchschnittliche
    Wochenarbeitszeit auf 55 Stunden ausgedehnt werden. Dazu muss aber die über 48 Stunden
    hinausgehende Arbeitsleistung vollständig aus Arbeitsbereitschaftszeiten bestehen.

  • wenn du aber keine pause gemacht hast musst nach 6 stunden arbeiten und lenkzeit eine pause von 60 min machen.

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  • muss ich mich verlesen haben

    verlesen nicht, aber das war rein so bis 11 04 2007....es stimmt ja auch - nur mit neuer Abänderung halt...

    Übersicht Lenk- und Ruhezeiten ALT und NEU
    bis 10.4.2007 ab 11.4.2007


    Lenkzeit
    täglich

    9 h täglich
    2 x pro Woche 10 h
    9 h täglich
    2 x pro Woche 10 h

    Lenkzeit
    wöchentlich

    90 h in 2 Wochen
    (indirekt: max. 56 h in 1 Woche)
    90 h in 2 Wochen
    56 h wöchentliche Lenkzeit

    zu beachten: AZG durchschnittliche
    Wochenarbeitszeit 48 h (bei
    Arbeitsbereitschaft bis zu 55 h)
    Höchstarbeitszeit in einzelnen Wochen
    60 h
    Durchrechnung: 17 Wochen durch
    Kollektivvertrag max. 26 Wochen


    Lenkpausen
    Nach 4½ h 45 Minuten,
    Teilung der Pause in jeweils
    mind. 15 Minuten
    Nach 4½ h 45 Minuten,
    Teilung der Pause:
    Erste Pause mind. 15 Minuten
    Zweite Pause mind. 30 Minuten

    Regelmäßige
    tägliche Ruhezeit

    Innerhalb 24 h -> 11
    zusammenhängende Stunden,
    bei 12 h -> Teilung möglich, ein Teil
    mind. 8 h
    Innerhalb 24 h -> 11
    zusammenhängende Stunden,
    Teilung möglich:
    1. Teil mind. 3 h
    2. Teil mind. 9 h

    Reduzierte
    tägliche Ruhezeit

    3 x pro Woche mind. 9 h
    sofern bis zum Ende der folgenden
    Woche die Verkürzung durch eine
    zusätzliche Ruhezeit ausgeglichen wird
    3 x pro Woche min. 9 h, aber weniger als
    11 h,
    keine Ausgleichszeiten!!!

    Regelmäßige
    wöchentliche
    Ruhezeit

    Ununterbrochene Ruhezeit von 45 h Ununterbrochene Ruhezeit von 45 h
    Reduzierte
    wöchentliche
    Ruhezeit
    36 h am Standort des Fahrzeuges oder
    Heimatort des Fahrers oder
    24 h an anderen Orten
    Spätester Beginn: nach 6
    Tageslenkzeiten bzw. nach dem Ende
    des 6. Tages, falls die Gesamtdauer der
    Lenkzeiten nicht die Dauer von 6
    Tageslenkzeiten überschreitet.
    Ausgleich: vor dem Ende der dritten
    Woche, die auf die betreffende Woche
    folgt.
    Jeder Ausgleich für eine reduzierte
    wöchentliche Ruhezeit muss an eine
    andere Ruhezeit von mindestens acht
    Stunden angehängt werden.
    Weniger als 45 h aber mind. 24 h
    Spätester Beginn: am Ende von sechs
    24 h-Zeiträumen nach dem Ende der
    vorangegangenen wöchentlichen
    Ruhezeit.
    In zwei aufeinander folgenden Wochen:
    entweder
    • Zwei regelmäßige wöchentliche
    Ruhezeiten oder
    • Eine regelmäßige wöchentliche
    Ruhezeit und eine reduzierte
    wöchentliche Ruhezeit von mind. 24 h
    Ausgleich vor dem Ende der dritten
    Woche nach der betreffenden Woche.
    Jeder Ausgleich für eine reduzierte
    wöchentliche Ruhezeit muss an eine
    andere Ruhezeit von mindestens neun
    Stunden angehängt werden.
    9

  • Die EG Verordnung 3820/85 hat für mehr als 20 Jahre die Sozialvorschriften im Straßenverkehr
    innerhalb der Europäischen Union (ebenso im Anwendungsbereich des AETR) nachhaltig gestaltet.
    Mit der neuen Verordnung 561/2006 (tritt im Wesentlichen am 11. April 2007 in Kraft) wird nicht nur
    die Verordnung 3820/85 aufgehoben, sondern werden auch die Sozialvorschriften den modernen
    Wettbewerbsbedingungen und den Anforderungen der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im
    Straßenverkehr angepasst.

    Zahlreiche weitere Richtlinien aber auch nationale Vorschriften beeinflussen ebenfalls die
    Arbeitsbedingungen für Lenker.

    QUELLE: WKO

  • Ja, in dem KV werden sies vielleicht nicht so ausführlich hingeschrieben haben, hab ich auch daheim - deins stimmt ja auch - und die Änderung war ja ohnedies bereits 2007!!
    Hab beim BKF beim Herbert Grundtner allerdings auch die 26 Wochen gelernt!!

  • Hallo,

    hatte am Samstag das 4.Modul Lenkzeiten.
    Innerhalb 24 Stunden mindestens 11 zusammenhängende Stunden RZ. Teilung möglich.

    Also mal eine Frage an euch, wir haben gehört das nach 13h EZ eine 11h RZ folgt. okay

    Das heißt, wenn ich am Donnerstag um 06.00 Uhr weg fahre, dürfte ich am Freitag um 05.00 Uhr wieder starten. Jedoch einige Fernfahrer in der Gruppe haben das wiederlegt und sagten, dass du da blechen mußt wenn du eine Kontrolle hast.
    Stimmt das?

    lg
    Chris

  • früher durftest nur einmal innerhalb der 24 stunden anfangen, das wurde geändert, wenn du deine volle pause hast, kannst du auch innerhalb der 24 st neu anfangen,
    ich hab das zb letzte woche gemacht, und hatte an den tag auch gleich eine kontrolle, volles programm, also karte auslesen tacho auslesen und und und, keine beanstandung.

    Warum nach den Sternen greifen, wenn man einen fahren kann.

    Mitleid bekommt man geschenkt, Neid muß man sich verdienen.

    Die Tochter des Neides ist die Verleumdung.

  • Heute was ganz kurioses von einem Kollegen gehört :vogel: :vogel:
    Bei einer Kontrolle bei Ulm, mokkierte sich der Beamte darüber, warum er den 17 min Pause und dann 34 min Pause mache :?:

    Denn, so der O-TON: Vorgeschrieben seien 15 und 30 min!!!!!!!!!

    Oiso bitte, keine Komplettversager auf die Strasse zum Kontrollieren entsenden! Katastrophe diese Unwissenheit :cursing:
    ZUM HEULEN :cry: :cry:So einen Schei... hab ich überhaupt noch nie gehört...

  • Das heißt, wenn ich am Donnerstag um 06.00 Uhr weg fahre, dürfte ich am Freitag um 05.00 Uhr wieder starten. Jedoch einige Fernfahrer in der Gruppe haben das wiederlegt und sagten, dass du da blechen mußt wenn du eine Kontrolle hast.


    ...das wären ohnehin nur 10 Std Ruhezeit ?( ?( Entweder Start um 0400 Uhr oder um 0600 Uhr! 9 oder 11 Std tägliche Ruhezeit!
    Niergends steht geschrieben, dass du nach 13 Std Einsatzzeit 11Std Ruhezeut einlegen musst - aus den 13 Std EZ ergibt sich ja jediglich die 11 Std RZ im 24 Std Zeitraum!
    Kannst ruhig 9 Std machen nach 13 Std EZ!!!
    Man muss nur auch darauf achten, dass man DURCHGEHENDE RZ (3x9 un 1x11 bei 5 Tage Woche) einhält!
    Wennsd auch Samstag fährst, dann brauchst von FR auf SA nochmals 11!

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