• Servus Flo :017

    Als Werkverkehr oder auch Eigenverkehr von Industrie und Handel bezeichnet man die Beförderung von Gütern, die eigenen Zwecken dient und mit eigenen, von eigenem Personal gesteuerten Kraftfahrzeugen von mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht durchgeführt wird. Eine derartige Güterbeförderung stellt in der Regel für das ausführende Unternehmen nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen seiner Gesamttätigkeit dar. Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei, muss aber bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Es besteht keine Pflicht, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen.

    Vom Werkverkehr ist der gewerbliche Güterverkehr zu unterscheiden, dessen Merkmale die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern sind.

    Österreich:
    Für Österreich wird der Begriff Werkverkehr in § 10 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) definiert. Die Definition deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit der für Deutschland dargestellten Definition. Der Werkverkehr ist von der im Übrigen für den Güterverkehr durch Kraftfahrzeuge geltenden Konzessionspflicht ausgenommen (§ 4 Abs. 3 GütbefG). Bei Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht darf er nur durchgeführt werden, wenn im Zulassungsschein eingetragen ist, dass das Fahrzeug zur Verwendung im Werkverkehr bestimmt ist (§ 11 Abs. 1 GütbefG).[3]

    Gruß Hisco [Blockierte Grafik: http://s10b.directupload.net/images/090316/temp/zse6dqdw.gif]

  • im zulassungssein ist bei der zeileVerwendungsbestimmung : für Werksverkehr , eingetragen
    und du musst beim zulassungsschein, die werksverkehrsbescheinigung mit führen

    Warum nach den Sternen greifen, wenn man einen fahren kann.

    Mitleid bekommt man geschenkt, Neid muß man sich verdienen.

    Die Tochter des Neides ist die Verleumdung.

  • Zitat von "Highwaycharly"

    im zulassungssein ist bei der zeileVerwendungsbestimmung : für Werksverkehr , eingetragen
    und du musst beim zulassungsschein, die werksverkehrsbescheinigung mit führen

    die "Werkverkehrskarte" gibt es nicht mehr, sonst alles richtig.

    Eines fehlt noch: Ziel oder Abfahrtsort muss Firmensitz sein - bei Baustellen gilt die Baustelle als Firmenstandort (vorübergehende Aussenstelle)

    Es muss nur die Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein eingetragen sein und die Angaben des Lenkers müssen natürlich auch schlüssig sein (Wenn der LKW auf eine "Keksfabrik" gemeldet ist, und am LKW wird Schotter transportiert wird es nicht zusammen passen ;-)).
    Erlaubt ist es auch Fahrzeuge zu verwenden, bei denen im Zulassungsschein "zur Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt" oder ähnliches, also Mietfahrzeuge. Grund: 1 LKW kann ja mal kaputt werden, damit die Firma nicht zusperren muss.


    http://www.binder9953.de/Internes/Guete…tz1995%2010.pdf

    lg

  • Zitat von "flo"


    danke für die infos :016 :016
    aber was wenn ich z.B obst von einer firma immer hole was aber nicht zu pfeiffer gehört,sondern ich hole jeden tag von der firma xy obst für pfeiffer????
    ist das dann nicht werksverkehr?????

    Ich nehme an, dass alles vorherige zutrifft (du bist bei Pfeiffer angestellt, das KFZ gehört Pfeiffer). Dann lese ich heraus, dass Pfeiffer (der Lebensmittelhandel) das Obst wieder verkauft.

    Dann ist ja Zielort auch die Fa. Pfeiffer, dann ist es Werkverkehr.

    lg

  • Zitat von "flo"

    ich meine es gibt eine firma die fährt von firma x(der lkw gehört zur firma x) nach spanien und holt dort von einer obstplantage frisches obst für firma x
    das ist dann also kein werksverkehr?? :016

    Es ist Werkverkehr! Werkverkehr ist auch über die Grenze möglich.

    Die Voraussetzungen sind dafür ja gegeben. Probleme wird es nur geben, wenn der Lenker nicht sagen kann, dass er Werkverkehr fährt (Sprachbedingt).

  • ich bin werksverkehr gefahren.
    abgang war die fabrik, abladen bei den diversen kunden, österreich , deutschland, holland
    habe auch rohstoffe für die produktion retourgenommen.

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